Recht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus wiki.mosermike.ch
Zur Navigation springen Zur Suche springen
imported>Ursula
Keine Bearbeitungszusammenfassung
imported>Ursula
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 143: Zeile 143:


===Kaufvertrag===
===Kaufvertrag===
[[File:Recht1.JPG]]

Version vom 23. Januar 2015, 15:56 Uhr

Recht

Diverses

  • Die Gerichtskosten bezahlt derjenige, welcher im Unrecht steht (ausser dieser hat kein Geld; bsp. Vaterschaftsklage)
  • Affektionswert (emotionaler Wert z.B. für ersten Liebesbrief) wird nicht ersetzt
  • Seit 1.1.07: Übertretung: Busse oder gemeinnützige Arbeit / Vergehen und Verbrechen: Geldstrafe (nach dem Tagessatzsystem), gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe. (Verbrechen: Freiheitstrafe über 3 Jahre)
  • Die actio libera in causa (Abkürzung a.l.i.c.)= freie Handlung in der Ursache / freiwillige Aktion in vorliegendem Fall
  • AGB's werden bei Auftragsannahme akzeptiert. Abbendingung zu diesem Zeitpunkt zu spät.
  • Zugangstheorie: Tag an dem Empfänger unter normalen Umständen die Willensäusserung in den Händen hält (z.B. bei A-Post am nächsten Tag). Beispiel: Bei Kündigung Arbeitsvertrag ist nicht der Poststempel massgebend, sondern der Empfang durch den Arbeitsgeber

Allgemeine Grundlagen

Verhalten der Menschen wird bestimmt durch Regeln des/der:

  • Recht (erzwingbar)
  • Brauch (Brauchtum/Höflichkeit)
  • Sitte (Anstand, Wertvorstellungen)
  • Moral (Gesinnung, Gewissen, Wertvorstellungen)

--> In der Regel beeinflusst der gesellschaftliche Wandel (Brauch/Sitte) das Recht. Das Recht "hinkt" aber immer hinter her (z.B. Frauenstimmrecht / Vergewaltigung in Ehe).

Die drei Gewalten:

  • Legislative --> Gesetzgebende Gewalt (Bundesebene: vereinigte Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat und Ständerat / Kantonsebene: Kantonsrat (auch Grosser Rat oder Landrat genannt) / Gemeindeebene: Gemeindeversammlung
  • Exekutive --> vollziehende Gewalt (macht Verordnungen) (Bundesebene: Bundesebene=Bundesrat / kantonale Ebene=Kanstonsregierung / Gemeindeebene=Gemeinderat
  • Judikative --> Rechtssrpechung

Vorgehensweise und Folgen, falls das Recht nicht eingehalten wird:
Gespräch / Mediation ("Vermittler") / Vergleich ( Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird -- "Kompromiss") / Urteil
Strafen: Geldstrafe / Freiheitsstrafe / Schadenersatz

Aufbau Rechtsordnung:

  • geschriebenes Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen)
  • ungeschriebenes Recht (Findet der Richter kein geschriebenes Recht, hat er auf das Gewohnheitsrecht zurückzugreifen oder selbst Recht zu setzen)

Rangfolge des geschriebenen Rechts

  • Bundesverfassung (Freiheitsrechte (z.B. Versammlungsfreiheit) / Pflichten (z.B. Steuerpflicht) / Organisation des Staates / Gesetzgebungszuständigkeit / Änderung mittels Volksinitiative (100'000 Unterschriften in 18 Monaten sowie Volks- und Ständemehr (13.5 Kantonsstimmen))
  • Gesetz (Konkretisierung der Verfassungnorm / Änderung durch Parlament. Die Schweizer Bürger können aber im Nachhinein, für einen Beschluss des Parlamentes mit dem ein Teil der Bevölkerung nicht einverstanden ist, das Referendum ergreifen. Damit eine Volksabstimmung zustande kommt müssen 50’000 Unterschriften in einer Zeitspanne von 100 Tagen zusammenkommen. Auch 8 Kantone zusammen können das Referendum ergreifen https://www.ch.ch/de/referenden/)
  • Verordnung: Konkretisierung der Gesetznorm / Änderung durch Exekutive od. ausnahmsweise Judikative (Volk hat keine Möglichkeit)

Beteiligung am Rechtsverhältnis:

  • Öffentliches Recht (Bürger und Behörden)--> Subordination: Staat handelt von Amtes wegen und ist dem Bürger übergeordnet
  • Privates Recht (zwei Bürger)--> Koordination: Sttat handelt auf Antrag. Beide Bürger sind gleichberechtigt.

Rechtsgrundsätze, welche das Privatrecht bestimmen:
Einleitungsartikel ZGB: Anwendung des Rechts / Handel nach Treu und Glaube (Fairness) / der gute Glauben wird vermutet / gerichtliches Ermessen / Beweislast / Beweis durch öffentliche Register und Urkunden
Gewohnheitsrecht: Wo kein Kläger, da kein Richter / Rechtsunkenntnis schadet

Zwingende und dispositve Bestimmungen:

  • Zwingendes Recht muss unbedingt beachtet werden, sonst drohen Sanktionen oder das Rechtsgeschäft ist ungültig (z.B. Kaufvertrag über Liegenschaft zwingend schriftlich)
  • Bei dispositiven, nicht zwingenden Bestimmungen können Parteien davon abweichen. Die gesetzliche Regelung kommt nur zur Anwendung, falls nichts anderes vereinbart
  • Im Arbeitsrecht wird zusätzlich zwischen relativ und absolut zwingendem Recht unterschieden: relativ zwingend --> können zugunsten Arbeitnehmer abgeändert werden / absolut zwingend --> keine Änderung erlaubt

Absolute und relative Rechte:

  • absolute Rechte sind gegenüber jedermann wirksam (z.B. Recht am eigenen Bild, Patentrecht, Eigentum)
  • relative Rechte sind gegenüber einem Vertragspartner wirksam (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag)

Einführung ins Personenrecht

Rechtssubjekt

Ein Rechtssubjekt ist Träger von Pflichten und Rechten. Man unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Natürliche Personen:
Rechtsfähigkeit (Fähigkeit Rechte und Pflichte zu haben): mit Lebendgeburt
Handlungsfähigkeit (Fähigkeit Rechte und Pflichte zu begründen): mit Urteilsfähigkeit (wenn Konsequenzen der Handlung abgeschätzt werden können sowie der Volljährigkeit (Begriff für nicht volljährige Personen: handlungsunfähig) Exkurs Beistandschaften: Begleitbeistandschaft freiwillig, Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt / Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft: Handlungsfähigkeit eingeschränkt, Umfassende Beistandschaft: Handlungsunfähig
Ende: Tot, Anzeichen des Todes (keine Leiche aber Zeugen) und Verschollenerklärung (nach 5 Jahren möglich)

Juristische Person
Rechtsfähigkeit: Handelsregistereintrag
Handlungsfähigkeit: Bestellung von Organen
Ende: Löschung im Handelsregister

Einführung ins Sachenrecht

Rechtsobjekt

Definition: Gegenstand des Rechtsverhältnisses (beispielsweise eines Vertrages), nämlich:

  • unbewegliche Sachen
  • bewegliche Sachen
  • immaterielle Güter
  • Forderungen und Dienstleistungen

Eigentum: volle Herrschafts- und Verfügungsgewalt (z.B. Hauseigentümer) / Besitz: tatsächliche Gewalt über die Sache innerhalb der Rechtsschranken (z.B. Mieter)

Verträge

Entstehung einer Obligation

Begriff: Schuldenverhältnis zwischen zwei oder mehreren Parteien, wobei eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die andere Partei darauf berechtigt wird, d.h.

  • Eine Partei (Gläubiger) kann eine Leistung verlangen (fordern) und
  • die andere Partei (Schuldner) muss diese Leistung erbringen (schulden)

(in der Regel zwei Obligationen: z.B. Mieter schuldet Zins; Vermieter fordert Zins / Mieter fordert Gebrauch, Vermieter schuldet Gebrauch)

Entstehungsgründe:

  • Vertrag: gegenseitiges Versprechen
  • Unerlaubte Handlung: Schädigende Person ist gegenüber der geschädigten Person zu einem Schadenersatz verpflichtet
  • Ungerechtfertigte Bereicherung: Die ungerechtfertigt bereichterte Person ist zur Herausgabe verpflichtet
  • Sonderfall: Naturalobligation (unvollkommene Obligation): es liegt zwar eine Obligation vor, aber der Staat verweigert i.d.R. aus sittlichen Gründen deren Durchsetzung (Forderungen aus Spiel und Wetten)

Entstehung aus Vertrag (4 Inhaltspunkte): Einigkeit (gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung), mind. 2 handlungsfähige Personen, gesetzliche Formvorschriften eingehalten, zulässiger Inhalt

Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung: Verjährungsfrist 1 Jahr / falls in gutem Glaube erhalten und bereits verbraucht, besteht keine Pflicht zur Herausgabe mehr
Entstehung aus unerlaubter Handlung: Verschuldenshaftung / Kausalhaftung (milde und strenge) / Haftung für fehlerhafte Produkte

Unerlaubte Handlung

Damit Schadenersatz aus unerlaubter Handlung geklagt werden kann, benötigt es: Schaden, Wiederrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang.
Man unterscheidet zwischen Verschuldenshaftung, Milde Kausalhaftung, Strenge Kausalhaftung, Produktehaftpflicht. Die Kausalhaftung und die Verschuldenshaftung unterscheiden sich lediglich beim Verschulden (Eigenverschulden od. Fremdverschulden --> Geschäftsherren-, Tierhalter-, Werkeigentümerhaftung und Haftung des Familienoberhaupts)

Auflösung von Verträgen

Verträge können grundsätzlich nicht aufgelöst werden.

  • Ausnahmen: Aufhebungsvertrag (beide Parteien müssen einverstanden sein), Kündigung von Dauerverträgen (z.B. Arbeitsvertrag oder Mietvertrag) sowie Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist während 7 Tagen möglich bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht oder gesetzlich vorgesehenem Rücktrittsrecht (Haustürgeschäft ab 100.--, Konsumkreditverträgen mit mind. 4 Raten sowie Partnerschaftsvermittlung; bei Messen und Versicherungen gilt Rücktrittsrecht nicht).
  • Anfechtung wegen Willensmängel: wesentlicher Irrtum (Erklärungsirrtum bezüglich Vertragsart, -Gegenstand, -Partner oder Umfang) sowie qualifizierter Motivirrtum (jeder Mensch hätte gleiches Motiv gehabt; z.B. niemand würde für einen falschen Picasso 40 Mio. bezahlen.), absichtliche Täuschung, Drohung, Übervorteilung (Missverhältnis Leistung/Gegenleistung wenn Notlage ausgenutzt wird)
  • Folgen: Anfechtbarkeit innert Jahresfrist, nur eine Partei, allenfalls Schadenersatz

Erfüllung eines Vertrages

Wer: In der Regel persönliche Erfüllung
Was: Dienstleistung oder Sachleistung (Speziessachen --> individuell bestimmbar, Gattungswaren).
Wem: I.d.R. dem Vertragspartner
Wann: kein Efüllungszeitpunkt vereinbart: Mahngeschäft / Erfüllungszeitpunkt vereinbart: Verfalltagsgeschäft (Sonderfall: Fixgeschäft falls Ware später keinen Sinn mehr macht; z.B. Hochzeitstorte) --> Reihenfolge: Erfüllung Zug um Zug (Leistung/Gegenleistung) oder gesetzliche Vorleistungspflicht (z.B. bei Arbeitsvertrag)
Wo: Gattungsware = Holschuld am Wohnsitz des Schuldners / Speziessachen = Holschuld am Ort, wo sich die Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss befunden hat / Geldschulden: Bringschuld am Wohnsitz des Gläubigers

Fehler bei der Erfüllung eines Vertrages

  • Nichterfüllung: Die Leistung muss grundsätzlich bei Fälligkeit erbracht und kann ab diesem Zeitpunkt gefordert werden. Vorgehensweise bei Schuldnerverzug: 1 Schritt: in Verzug setzen / 2. Schritt Nachfrist setzen (Ausnahme Fixgeschäft): zeitlich bestimmbar und angemessen / 3. Schritt: Wahlrecht ausüben: Festhalten am Vertrag, auf nachträgliche Vertragserfüllung bestehen und Verspätungsschaden verlangen (falls kein Deckungskauf möglich) / Festhalten am Vertrag, aber Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (falls Deckungskauf teurer Differenz verrechnen) / Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallen des Vertrags (falls Deckungskauf billiger)
  • Schlechterfüllung: die Leistung ist mangelhaft (Wandelung, Minderung, Ersatzleistung)
  • Sonderfälle:
    • nachträglich objektive Unmöglichkeit (die geschuldete Leistung (Speziessache) kann nicht mehr erbracht werden. Ohne Verschulden: Vertrag wird ungültig; bereits erbrachte Gegenleistung kann zurückgefordert werden. Mit Verschulden: Schadenersatzpflicht
    • Annahmeverzug: Der/die Gläubigerin nimmt die Leistung nicht an: Hinterlegung / Verkauf / gegebenenfalls Schadenersatz
  • Erlöschen der Obligation durch Verjährung, grundsätzlich nach 10 Jahren, unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung 1 Jahr, periodische Leistungen, Honorrechnungen von Ärzten, Forderungen aus Detailhandel etc. 5 Jahre

Aufbau ZBG

  • Art. 1-10 Einleitungsartikel
  • 1 Teil: Personenrecht
  • 2 Teil: Familienrecht
  • 3 Teil: Erbrecht
  • 4 Teil: Sachenrecht
  • 5 Teil: Obligationenrecht

Der Allgemeine und der Besondere Teil des OR

Allgemeiner Teil: diese allgemeinen Regeln gelten für alle Verträge des Besonderen Teils, es sei denn, es finden sich bei der einzelnen Vertragsverhältnisse Sonderbestimmungen

  • Aufbau: Entstehung von Obligationen, Erfüllung, Erfüllungsfehler, Erlöschung und weitere Fragen

Besonderer Teil (Nominatverträge): Vertragsarten, die für das Wirtschaftsleben typisch sind

  • Aufbau: Eigentumübertragungsverträge (Kaufvertrag etc.), Gebrauchsüberlassungsverträge (Mietvertrag etc.), Arbeitsleistungsverträge, Weitere Fragen
  • Abgrenzung zu Innominatverträgen: im Gesetz nicht geregelt, aber trotzdem erlaubt, wenn die nachstehenden Kriterien erfüllt sind: Einigkeit / Handlungsfähigkeit / Zuverlässigkeit, also nicht objektiv unmöglich oder wiederrechtlich oder unsittlich

Kaufvertrag