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*Urheberrecht: Urheberrechtlich geschützt sind geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. (Marken und Design können u.U. auch urheberrechtlich geschützt sein). Die Urheberverwendungsrechte: nur der Urheber kann bestimmen über die Herstellung, Anbietung, Veräusserung, Verbreitung, Vervielfältigung, Vortragung, Aufführung, Sendung oder andere Formen der Wahrnehmmachung. Der Urheber ist immer die natürliche Person, die ein Werk geschaffen hat. Die Urheberpersönlichkeitsrechte: Erstveröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Zerstörung, Bearbeitungsverbot etc. Eine Übertragung kann durch Vertrag, Abtretung oder Einräumen eines Benutzungsrecht erfolgen (Lizenz). Speziell bei Arbeitsverträgen wird dies oftmals geregelt, dass das geistige Eigentum auf den Arbeitgeber übergeht. Stellvertretend für den Urheber nehmen Organisationen wie SUISA, Suissimage und Pro Litteris die Rechte der Urheber kollektiv wahr. Die Urheberverwendungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte sind beide – in unterschiedlichem Mass – kommerzialisierungsfähig und handelbar. Schutzdauer: 50 Jahre (Computerprogramme) und 70 Jahre (künstlerische Werke)
*Urheberrecht: Urheberrechtlich geschützt sind geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. (Marken und Design können u.U. auch urheberrechtlich geschützt sein). Die Urheberverwendungsrechte: nur der Urheber kann bestimmen über die Herstellung, Anbietung, Veräusserung, Verbreitung, Vervielfältigung, Vortragung, Aufführung, Sendung oder andere Formen der Wahrnehmmachung. Der Urheber ist immer die natürliche Person, die ein Werk geschaffen hat. Die Urheberpersönlichkeitsrechte: Erstveröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Zerstörung, Bearbeitungsverbot etc. Eine Übertragung kann durch Vertrag, Abtretung oder Einräumen eines Benutzungsrecht erfolgen (Lizenz). Speziell bei Arbeitsverträgen wird dies oftmals geregelt, dass das geistige Eigentum auf den Arbeitgeber übergeht. Stellvertretend für den Urheber nehmen Organisationen wie SUISA, Suissimage und Pro Litteris die Rechte der Urheber kollektiv wahr. Die Urheberverwendungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte sind beide – in unterschiedlichem Mass – kommerzialisierungsfähig und handelbar. Schutzdauer: 50 Jahre (Computerprogramme) und 70 Jahre (künstlerische Werke)
===Persönlichkeitsrecht===
===Arbeitsvertrag===

Version vom 18. August 2015, 19:05 Uhr

Recht

Diverses

  • Markom Lernkärtchen: Datei:Lernkaertchen Recht.pdf
  • Die Gerichtskosten bezahlt derjenige, welcher im Unrecht steht (ausser dieser hat kein Geld; bsp. Vaterschaftsklage)
  • Affektionswert (emotionaler Wert z.B. für ersten Liebesbrief) wird nicht ersetzt
  • Seit 1.1.07: Übertretung: Busse oder gemeinnützige Arbeit / Vergehen und Verbrechen: Geldstrafe (nach dem Tagessatzsystem), gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe. (Verbrechen: Freiheitstrafe über 3 Jahre)
  • Die actio libera in causa (Abkürzung a.l.i.c.)= freie Handlung in der Ursache / freiwillige Aktion in vorliegendem Fall
  • AGB's werden bei Auftragsannahme akzeptiert. Abbendingung zu diesem Zeitpunkt zu spät.
  • Zugangstheorie: Tag an dem Empfänger unter normalen Umständen die Willensäusserung in den Händen hält (z.B. bei A-Post am nächsten Tag). Beispiel: Bei Kündigung Arbeitsvertrag ist nicht der Poststempel massgebend, sondern der Empfang durch den Arbeitsgeber

Allgemeine Grundlagen

Verhalten der Menschen wird bestimmt durch Regeln des/der:

  • Recht (erzwingbar)
  • Brauch (Brauchtum/Höflichkeit)
  • Sitte (Anstand, Wertvorstellungen)
  • Moral (Gesinnung, Gewissen, Wertvorstellungen)

--> In der Regel beeinflusst der gesellschaftliche Wandel (Brauch/Sitte) das Recht. Das Recht "hinkt" aber immer hinter her (z.B. Frauenstimmrecht / Vergewaltigung in Ehe).

Die drei Gewalten:

  • Legislative --> Gesetzgebende Gewalt (Bundesebene: vereinigte Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat und Ständerat / Kantonsebene: Kantonsrat (auch Grosser Rat oder Landrat genannt) / Gemeindeebene: Gemeindeversammlung
  • Exekutive --> vollziehende Gewalt (macht Verordnungen) (Bundesebene: Bundesebene=Bundesrat / kantonale Ebene=Kanstonsregierung / Gemeindeebene=Gemeinderat
  • Judikative --> Rechtssrpechung

Vorgehensweise und Folgen, falls das Recht nicht eingehalten wird:
Gespräch / Mediation ("Vermittler") / Vergleich ( Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird -- "Kompromiss") / Urteil
Strafen: Geldstrafe / Freiheitsstrafe / Schadenersatz

Aufbau Rechtsordnung:

  • geschriebenes Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen)
  • ungeschriebenes Recht (Findet der Richter kein geschriebenes Recht, hat er auf das Gewohnheitsrecht zurückzugreifen oder selbst Recht zu setzen)

Rangfolge des geschriebenen Rechts

  • Bundesverfassung (Freiheitsrechte (z.B. Versammlungsfreiheit) / Pflichten (z.B. Steuerpflicht) / Organisation des Staates / Gesetzgebungszuständigkeit / Änderung mittels Volksinitiative (100'000 Unterschriften in 18 Monaten sowie Volks- und Ständemehr (13.5 Kantonsstimmen))
  • Gesetz (Konkretisierung der Verfassungnorm / Änderung durch Parlament. Die Schweizer Bürger können aber im Nachhinein, für einen Beschluss des Parlamentes mit dem ein Teil der Bevölkerung nicht einverstanden ist, das Referendum ergreifen. Damit eine Volksabstimmung zustande kommt müssen 50’000 Unterschriften in einer Zeitspanne von 100 Tagen zusammenkommen. Auch 8 Kantone zusammen können das Referendum ergreifen https://www.ch.ch/de/referenden/)
  • Verordnung: Konkretisierung der Gesetznorm / Änderung durch Exekutive od. ausnahmsweise Judikative (Volk hat keine Möglichkeit)

Beteiligung am Rechtsverhältnis:

  • Öffentliches Recht (Bürger und Behörden)--> Subordination: Staat handelt von Amtes wegen und ist dem Bürger übergeordnet
  • Privates Recht (zwei Bürger)--> Koordination: Sttat handelt auf Antrag. Beide Bürger sind gleichberechtigt.

Rechtsgrundsätze, welche das Privatrecht bestimmen:
Einleitungsartikel ZGB: Anwendung des Rechts / Handel nach Treu und Glaube (Fairness) / der gute Glauben wird vermutet / gerichtliches Ermessen / Beweislast / Beweis durch öffentliche Register und Urkunden
Gewohnheitsrecht: Wo kein Kläger, da kein Richter / Rechtsunkenntnis schadet

Zwingende und dispositve Bestimmungen:

  • Zwingendes Recht muss unbedingt beachtet werden, sonst drohen Sanktionen oder das Rechtsgeschäft ist ungültig (z.B. Kaufvertrag über Liegenschaft zwingend schriftlich)
  • Bei dispositiven, nicht zwingenden Bestimmungen können Parteien davon abweichen. Die gesetzliche Regelung kommt nur zur Anwendung, falls nichts anderes vereinbart
  • Im Arbeitsrecht wird zusätzlich zwischen relativ und absolut zwingendem Recht unterschieden: relativ zwingend --> können zugunsten Arbeitnehmer abgeändert werden / absolut zwingend --> keine Änderung erlaubt

Absolute und relative Rechte:

  • absolute Rechte sind gegenüber jedermann wirksam (z.B. Recht am eigenen Bild, Patentrecht, Eigentum)
  • relative Rechte sind gegenüber einem Vertragspartner wirksam (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag)

Einführung ins Personenrecht

Rechtssubjekt

Ein Rechtssubjekt ist Träger von Pflichten und Rechten. Man unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Natürliche Personen:
Rechtsfähigkeit (Fähigkeit Rechte und Pflichte zu haben): mit Lebendgeburt
Handlungsfähigkeit (Fähigkeit Rechte und Pflichte zu begründen): mit Urteilsfähigkeit (wenn Konsequenzen der Handlung abgeschätzt werden können sowie der Volljährigkeit (Begriff für nicht volljährige Personen: handlungsunfähig) Exkurs Beistandschaften: Begleitbeistandschaft freiwillig, Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt / Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft: Handlungsfähigkeit eingeschränkt, Umfassende Beistandschaft: Handlungsunfähig
Ende: Tot, Anzeichen des Todes (keine Leiche aber Zeugen) und Verschollenerklärung (nach 5 Jahren möglich)

Juristische Person
Rechtsfähigkeit: Handelsregistereintrag
Handlungsfähigkeit: Bestellung von Organen
Ende: Löschung im Handelsregister

Einführung ins Sachenrecht

Rechtsobjekt

Definition: Gegenstand des Rechtsverhältnisses (beispielsweise eines Vertrages), nämlich:

  • unbewegliche Sachen
  • bewegliche Sachen
  • immaterielle Güter
  • Forderungen und Dienstleistungen

Eigentum: volle Herrschafts- und Verfügungsgewalt (z.B. Hauseigentümer) / Besitz: tatsächliche Gewalt über die Sache innerhalb der Rechtsschranken (z.B. Mieter)

Verträge

Entstehung einer Obligation

Begriff: Schuldenverhältnis zwischen zwei oder mehreren Parteien, wobei eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die andere Partei darauf berechtigt wird, d.h.

  • Eine Partei (Gläubiger) kann eine Leistung verlangen (fordern) und
  • die andere Partei (Schuldner) muss diese Leistung erbringen (schulden)

(in der Regel zwei Obligationen: z.B. Mieter schuldet Zins; Vermieter fordert Zins / Mieter fordert Gebrauch, Vermieter schuldet Gebrauch)

Entstehungsgründe:

  • Vertrag: gegenseitiges Versprechen
  • Unerlaubte Handlung: Schädigende Person ist gegenüber der geschädigten Person zu einem Schadenersatz verpflichtet
  • Ungerechtfertigte Bereicherung: Die ungerechtfertigt bereichterte Person ist zur Herausgabe verpflichtet
  • Sonderfall: Naturalobligation (unvollkommene Obligation): es liegt zwar eine Obligation vor, aber der Staat verweigert i.d.R. aus sittlichen Gründen deren Durchsetzung (Forderungen aus Spiel und Wetten)

Entstehung aus Vertrag (4 Inhaltspunkte): Einigkeit (gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung), mind. 2 handlungsfähige Personen, gesetzliche Formvorschriften eingehalten, zulässiger Inhalt

Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung: Verjährungsfrist 1 Jahr / falls in gutem Glaube erhalten und bereits verbraucht, besteht keine Pflicht zur Herausgabe mehr
Entstehung aus unerlaubter Handlung: Verschuldenshaftung / Kausalhaftung (milde und strenge) / Haftung für fehlerhafte Produkte

Unerlaubte Handlung

Damit Schadenersatz aus unerlaubter Handlung geklagt werden kann, benötigt es: Schaden, Wiederrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang.
Man unterscheidet zwischen Verschuldenshaftung, Milde Kausalhaftung, Strenge Kausalhaftung, Produktehaftpflicht. Die Kausalhaftung und die Verschuldenshaftung unterscheiden sich lediglich beim Verschulden (Eigenverschulden od. Fremdverschulden --> Geschäftsherren-, Tierhalter-, Werkeigentümerhaftung und Haftung des Familienoberhaupts)

Auflösung von Verträgen

Verträge können grundsätzlich nicht aufgelöst werden.

  • Ausnahmen: Aufhebungsvertrag (beide Parteien müssen einverstanden sein), Kündigung von Dauerverträgen (z.B. Arbeitsvertrag oder Mietvertrag) sowie Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist während 7 Tagen möglich bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht oder gesetzlich vorgesehenem Rücktrittsrecht (Haustürgeschäft ab 100.--, Konsumkreditverträgen mit mind. 4 Raten sowie Partnerschaftsvermittlung; bei Messen und Versicherungen gilt Rücktrittsrecht nicht).
  • Anfechtung wegen Willensmängel: wesentlicher Irrtum (Erklärungsirrtum bezüglich Vertragsart, -Gegenstand, -Partner oder Umfang) sowie qualifizierter Motivirrtum (jeder Mensch hätte gleiches Motiv gehabt; z.B. niemand würde für einen falschen Picasso 40 Mio. bezahlen.), absichtliche Täuschung, Drohung, Übervorteilung (Missverhältnis Leistung/Gegenleistung wenn Notlage ausgenutzt wird)
  • Folgen: Anfechtbarkeit innert Jahresfrist, nur eine Partei, allenfalls Schadenersatz

Erfüllung eines Vertrages

Wer: In der Regel persönliche Erfüllung
Was: Dienstleistung oder Sachleistung (Speziessachen --> individuell bestimmbar, Gattungswaren).
Wem: I.d.R. dem Vertragspartner
Wann: kein Efüllungszeitpunkt vereinbart: Mahngeschäft / Erfüllungszeitpunkt vereinbart: Verfalltagsgeschäft (Sonderfall: Fixgeschäft falls Ware später keinen Sinn mehr macht; z.B. Hochzeitstorte) --> Reihenfolge: Erfüllung Zug um Zug (Leistung/Gegenleistung) oder gesetzliche Vorleistungspflicht (z.B. bei Arbeitsvertrag)
Wo: Gattungsware = Holschuld am Wohnsitz des Schuldners / Speziessachen = Holschuld am Ort, wo sich die Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss befunden hat / Geldschulden: Bringschuld am Wohnsitz des Gläubigers

Fehler bei der Erfüllung eines Vertrages

  • Nichterfüllung: Die Leistung muss grundsätzlich bei Fälligkeit erbracht und kann ab diesem Zeitpunkt gefordert werden. Vorgehensweise bei Schuldnerverzug: 1 Schritt: in Verzug setzen / 2. Schritt Nachfrist setzen (Ausnahme Fixgeschäft): zeitlich bestimmbar und angemessen / 3. Schritt: Wahlrecht ausüben: Festhalten am Vertrag, auf nachträgliche Vertragserfüllung bestehen und Verspätungsschaden verlangen (falls kein Deckungskauf möglich) / Festhalten am Vertrag, aber Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (falls Deckungskauf teurer Differenz verrechnen) / Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallen des Vertrags (falls Deckungskauf billiger)
  • Schlechterfüllung: die Leistung ist mangelhaft (Wandelung, Minderung, Ersatzleistung)
  • Sonderfälle:
    • nachträglich objektive Unmöglichkeit (die geschuldete Leistung (Speziessache) kann nicht mehr erbracht werden. Ohne Verschulden: Vertrag wird ungültig; bereits erbrachte Gegenleistung kann zurückgefordert werden. Mit Verschulden: Schadenersatzpflicht
    • Annahmeverzug: Der/die Gläubigerin nimmt die Leistung nicht an: Hinterlegung / Verkauf / gegebenenfalls Schadenersatz
  • Erlöschen der Obligation durch Verjährung, grundsätzlich nach 10 Jahren, unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung 1 Jahr, periodische Leistungen, Honorrechnungen von Ärzten, Forderungen aus Detailhandel etc. 5 Jahre

Aufbau ZBG

  • Art. 1-10 Einleitungsartikel
  • 1 Teil: Personenrecht
  • 2 Teil: Familienrecht
  • 3 Teil: Erbrecht
  • 4 Teil: Sachenrecht
  • 5 Teil: Obligationenrecht

Der Allgemeine und der Besondere Teil des OR

Allgemeiner Teil: diese allgemeinen Regeln gelten für alle Verträge des Besonderen Teils, es sei denn, es finden sich bei der einzelnen Vertragsverhältnisse Sonderbestimmungen

  • Aufbau: Entstehung von Obligationen, Erfüllung, Erfüllungsfehler, Erlöschung und weitere Fragen

Besonderer Teil (Nominatverträge): Vertragsarten, die für das Wirtschaftsleben typisch sind

  • Aufbau: Eigentumübertragungsverträge (Kaufvertrag etc.), Gebrauchsüberlassungsverträge (Mietvertrag etc.), Arbeitsleistungsverträge, Weitere Fragen
  • Abgrenzung zu Innominatverträgen: im Gesetz nicht geregelt, aber trotzdem erlaubt, wenn die nachstehenden Kriterien erfüllt sind: Einigkeit / Handlungsfähigkeit / Zuverlässigkeit, also nicht objektiv unmöglich oder wiederrechtlich oder unsittlich

Kaufvertrag

Datei:Kaufvertrag.pdf
(plus Compendio S. 83-105)


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Mietvertrag

Sicherungsmittel

Was nützt der beste Vertrag, wenn Zweifel am Zahlungswillen oder an der finanziellen Situation des Schuldners bestehen? In vielen Fällen besteht Interesse daran (speziell vom Vorleistenden), die Erfüllung der obliegenden Vertragsverpflichtung von einer vorgängigen Sicherstellung der Leistungen abhängig zu machen. Hierfür stehen die nachfolgend aufgeführten Sicherungsinstrumente zur Verfügung.

Gesetzliche Sicherungsmittel

Die gesetzlichen Sicherungsmittel sehen bestimmte Pfandrechte vor (von Gesetzes wegen möglich, ohne Einwilligung der der anderen Vertragspartei). Je nachdem ob das Pfand an Grundstücken oder an Fahrnis (bewegl. Sachen) besteht, wird zwischen Grundpfand- und Fahrnispfandrechten unterschieden:


  • Grundpfandrechte bei unbeweglichen Sachen:
    • Verkäuferhypothek: Der Verkäufer hat ein mittelbares gesetzliches Pfandrecht am verkauften Grundstück für seine Kaufpreisforderung. Muss im Grundbuch eingetragen werden. Die Beudeutung der Verkäuferhypothek ist gering. Meist werden die Kaufpreisforderungnd durch Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank abgedeckt.
    • Bauhandhwerkerpfandrecht: besteht für die Forderung aus Arbeitsleistung und Materiallieferung an einem Bauhandwerk und kann ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden.
  • Retentionsrecht bei Fahrnisgütern:
    • Retentionsrecht: Befinden sich bewegliche Sachen mit dem Willen des Schuldners beim Gläubiger (z.B. Fahrzeug zur Reparatur in der Werkstatt), so kann der Gläubiger den Gegenstand bis zur Befriedigung der Forderung zurückbehalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Foderung fällig ist und der Natur nach mit dem Gegenstand der Retention in Zusammenhang steht.

Vertragliche Sicherungsmittel

Vertragliche Sicherungsmittel müssen im einzelnen Fall von den Parteien vereinbart werden (d.h. beide Parteien müssen einverstanden sein). Als Sicherungsmittel dienen Real- und Personalsicherheiten:


  • Realsicherheiten (hier haftet eine bewegliche oder unbewegliche Sache)
    • Grundpfand: Es besteht ein Pfandrech (beispielsweise ein Schuldbrief) an einem Grundstück
    • Faustpfand: Es besteht ein Pfandrecht an Wertpapieren, Wertsachen oder beweglichen Sachen (Fahrzeug, Bilder....) die für die Dauer des Sicherungsgeschäfts in den Besitz des Gläubigers gegeben werden.
    • Registerpfand: Für nicht übertragbare Sachen wie z.B. Kühe oder ein Flugzeug
    • Sicherheitsabtretungen: Will eine Bank ihre Darlehen sicher, so kann sie sich von dem Darlehensnehmer die Debitorenforderungen abtreten lassen (Debitorenrenzession)
  • Personalsicherheiten (hier haftet eine Person mit ihrem Vermögen und Einkommen)
    • Bürgschaft: Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen (Dreiecksbeziehung / einseitig verpflichtender Vertrag). Je nach Bürgschaft gelten verschiedene Formerfodernisse. Bei einer Bürgschaftssumme über 2000.-- benötigt es eine öffentliche Beurkundung. Unter 2000.-- eine qualifizierte Schriftlichkeit (Unterschrift, eigenhändige Niederschrift des Höchstbetrags). Bei verheirateten Partner wird die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt. Bei jurist. Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften genügt eine einfache Schriftlichkeit. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften. Der einfache Bürge kann erst belangt werden, wenn der Hauptschuldner nachweisbar zahlungsunfägig ist, d.h. definitive Verlustscheine vorliegen oder der Konkurs eröffnet wurde. Demgegenüber kann der Solidarbürge schon belangt werden, wenn der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden ist. Der Wechselbürge ist stets Soldiarbürge (dieses Zahlungsmittel bezieht sich auf die Zahlung einer Schuld mit einem Wechsel, worunter ein besonderes Wertpapier verstanden wird).
    • Garantievertrag: Der Gläubiger lässt die Leistung des Schuldners durch eine Garantie absichern. Der Garant verpflichtet sich zur Leistung von Schadenersatz, falls der eigentliche Schuldner in Verzug gerät. Der Garantievertrag kann ein eigenständiger Vertrag oder Bestandteil eines umfassenden Vertragswerks sein. Er bedarf keiner besonderen Form. Der Hauptunterschied zur Bürgschaft besteht darin, dass nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners eingestanden wird, sondern dass die Leistung als solche (Schadenersatz) erbracht wird. Der Garantieempfänger kann also direkt auf den Garanten zurückgreifen, ohne vorher den Schuldner zu belangen.
  • Weitere Sicherungsmöglichkeiten von Forderungen:
    • Kaution/Sicherheitsleistung in Form von Geld oder Wertpapieren (z.B. von Mieter für den Vermieter) bei einer neutralen Stelle.
    • Konventionalstrafe oder Vertragsstrafe (für den Fall von Nichterfüllung oder nicht richtig Erfüllung). Sie ist auch zu bezahlen, wenn dem Gläubiger durch die Leistungsstörung kein eigentlicher Schaden entstanden ist.
    • Eigentumsvorbehalt: Die gekaufte Sache geht nur in den Besitz und nicht in das Eigentum des Käufers über. Erst wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, wird der Käufer Eigentümer. Muss in einem durch den Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen werden.
    • Kommissionsvertrag: Beim Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär, eine bewegliche Sache oder Wertpapier auf Rechnung des Vertragspartners zu kaufen oder zu verkaufen. Er verdient dabei eine Provision. Er muss laufend die eigehenenden Kauferlöse abliefern. Verlezt er seine Pflichten, ist er wegen Veruntreuung strafbar.
    • Akkreditiv: dies ermöglicht Vertragsparteien mit untersch. Sitz, ihre Leistungen Zug-um-Zug zu erbringen. Der Käufer weist eine Bank an, dem Verkäufer gegen Vorlage von genau bezeichneten Dokumenten (z.B. Frachtpapieren) den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

Innominatverträge

Unter den Begriff Innominatverträge fallen alle Verträge, die der Gesetzgeber weder im Besonderen Teil des OR noch in einem Spezialgesetz regelt (z.B. aus ausländischen Rechtskreisen wie Franchiseverträge). Daher sind keine Formvorschriften, Regelungen zur Beendigung und Mindestinhalt vorhanden.

  • Leasingvertrag: Leasinggeber überlässt Leasingnehmer gegen Entgelt ein Objekt zu freier Nutzung. Nicht Eigentum, sondern Gebrauch und Nutzung stehen im Vordergrund. Man unterscheidet zw. indirektem Leasing (Dreiecksverhältnis Leasingnehmer, Leasinggessellschaft und Hersteller/Händler), direktem Leasing (zweiseitiges Vertragsverhältnis Kunde und Händler/Hersteller) und Sale-and-lease-back (z.B. Immobilien, Form der Unternehmensfinanzierung oder bei Städten die kein Geld haben). Bei Konsumgüter gelten die Regeln des Konsumkreditgesetztes (Wert bis 80'000.--, qualifiz. Schriftlichkeit, Höchstzinssatz 15%, Rücktrittsrecht innert 7 Tagen etc.)
  • Alleinvertriebsvertrag: Der Alleinvertriebsvertrag enthält die Verpflichtung eines Lieferanten, seinem Abnehmer ein in der Regel örtlich, zeitlich und sachlich begrenztes ausschliessliches Bezugsrecht einzuräumen. Dem steht regelmässig eine Mindestbezugspflicht des Abnehmers gegenüber. Die Alleinvertriebsverträge dürfen nicht gegens Kartellrecht verstossen. (Abgrenzung Lizenzvertrag: Bei der Lizenz kommt ein zusätzl. Element wie ein Patent od. Markenrecht dazu, durch welches der Lizenznehmer keine Konkurrenten zu fürchten braucht.
  • Franchisevertrag: auf Dauer ausgerichtetes Vertragsverhältnis, welches dem Franchisenehmer das Recht gewäht, bestimmte Waren oder DL unter Benützung der Marke, Marketingkonzept, Ausstattung etc. zu vertreiben. Der Franchisegeber gewährt dem Franchisennehmer Beistand in Form von Schulungen, Rat etc. und übt Kontrolle über die Geschäftstätigkeit aus.
  • Lizenzvertrag: Beim Lizenzvertrag gestattet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Benutzung eines imatteriellen Gutes (z.B. Know how, Fabrikatiosngeheimnisse, Marken, Designs etc.).

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz

Immaterialgüterrecht

Immaterialgüter sind geistige Werke; d.h. Erzeugnisse des menschlichen Geistes und der Erfindungskraft. Man bezeichnet die darangebundenen Rechte auch als "geistiges Eigentum".

Das Urheberrecht ist kein Registerrecht; Erfindungen, Marken, Design sind Registerrechte. D.h. ein Werk der Literatur und Kunst ist geschützt, sobald es geschaffen ist. Es muss allerdings einen individuellen und originellen Charakter aufweisen.

  • Marken: sind Zeichen (Schrift, Verpackungsform, Jingle etc. -->alles mit Wiedererkennungseffekt), die geeignet sind, Waren und DL eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine gestalterisch kreative Lösung ist nicht erforderlich. Die Registrierung wirkt nur für die registrierten Waren- und DL-Kategorien. Die 10jährige Schutzdauer kann beliebig verlängert werden.
  • Design: Das Designgesetz verlangt Neuheit und „Eigenart“ als Schutzvoraussetzung. Es verbietet Nachahmungen, die „wesentliche Merkmale“ des geschützten Designs aufweisen und dadurch bei den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen den gleichen Gesamteindruck hinterlässt. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Zuständig ist das Institut für geistiges Eigentum.
  • Patentrecht: Technische Erfindungen werden durch ein Patent geschützt, wenn sie auf einer neuartigen technischen Konstruktion oder stofflichen Zusammensetzung beruhen. Die Erfindung muss auf einem wirtschaftlichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden. Sie darf nicht trivial sein und nicht bereits vor der Anmeldung veröffentlicht sein. Nicht patentierbar sind beispielsweise Ideen, Konzepte, Arbeitsabläufe etc. Schutzdauer: 20 Jahre.
  • Urheberrecht: Urheberrechtlich geschützt sind geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. (Marken und Design können u.U. auch urheberrechtlich geschützt sein). Die Urheberverwendungsrechte: nur der Urheber kann bestimmen über die Herstellung, Anbietung, Veräusserung, Verbreitung, Vervielfältigung, Vortragung, Aufführung, Sendung oder andere Formen der Wahrnehmmachung. Der Urheber ist immer die natürliche Person, die ein Werk geschaffen hat. Die Urheberpersönlichkeitsrechte: Erstveröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Zerstörung, Bearbeitungsverbot etc. Eine Übertragung kann durch Vertrag, Abtretung oder Einräumen eines Benutzungsrecht erfolgen (Lizenz). Speziell bei Arbeitsverträgen wird dies oftmals geregelt, dass das geistige Eigentum auf den Arbeitgeber übergeht. Stellvertretend für den Urheber nehmen Organisationen wie SUISA, Suissimage und Pro Litteris die Rechte der Urheber kollektiv wahr. Die Urheberverwendungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte sind beide – in unterschiedlichem Mass – kommerzialisierungsfähig und handelbar. Schutzdauer: 50 Jahre (Computerprogramme) und 70 Jahre (künstlerische Werke)

Persönlichkeitsrecht

Arbeitsvertrag