Recht: Unterschied zwischen den Versionen
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*Im Arbeitsrecht wird zusätzlich zwischen relativ und absolut zwingendem Recht unterschieden: relativ zwingend --> können zugunsten Arbeitnehmer abgeändert werden / absolut zwingend --> keine Änderung erlaubt | *Im Arbeitsrecht wird zusätzlich zwischen relativ und absolut zwingendem Recht unterschieden: relativ zwingend --> können zugunsten Arbeitnehmer abgeändert werden / absolut zwingend --> keine Änderung erlaubt | ||
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Version vom 29. Dezember 2014, 12:52 Uhr
Recht
Allgemeine Grundlagen
Verhalten der Menschen wird bestimmt durch Regeln des/der:
- Recht (erzwingbar)
- Brauch (Brauchtum/Höflichkeit)
- Sitte (Anstand, Wertvorstellungen)
- Moral (Gesinnung, Gewissen, Wertvorstellungen)
--> In der Regel beeinflusst der gesellschaftliche Wandel (Brauch/Sitte) das Recht. Das Recht "hinkt" aber immer hinter her (z.B. Frauenstimmrecht / Vergewaltigung in Ehe).
Die drei Gewalten:
- Legislative --> Gesetzgebende Gewalt (Bundesebene: vereinigte Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat und Ständerat / Kantonsebene: Kantonsrat (auch Grosser Rat oder Landrat genannt) / Gemeindeebene: Gemeindeversammlung
- Exekutive --> vollziehende Gewalt (macht Verordnungen) (Bundesebene: Bundesebene=Bundesrat / kantonale Ebene=Kanstonsregierung / Gemeindeebene=Gemeinderat
- Judikative --> Rechtssrpechung
Vorgehensweise und Folgen, falls das Recht nicht eingehalten wird:
Gespräch / Mediation ("Vermittler") / Vergleich ( Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird -- "Kompromiss") / Urteil
Strafen: Geldstrafe / Freiheitsstrafe / Schadenersatz
Aufbau Rechtsordnung:
- geschriebenes Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen)
- ungeschriebenes Recht (Findet der Richter kein geschriebenes Recht, hat er auf das Gewohnheitsrecht zurückzugreifen oder selbst Recht zu setzen)
Rangfolge des geschriebenen Rechts
- Bundesverfassung (Freiheitsrechte (z.B. Versammlungsfreiheit) / Pflichten (z.B. Steuerpflicht) / Organisation des Staates / Gesetzgebungszuständigkeit / Änderung mittels Volksinitiative (100'000 Unterschriften in 18 Monaten sowie Volks- und Ständemehr (13.5 Kantonsstimmen))
- Gesetz (Konkretisierung der Verfassungnorm / Änderung durch Parlament. Die Schweizer Bürger können aber im Nachhinein, für einen Beschluss des Parlamentes mit dem ein Teil der Bevölkerung nicht einverstanden ist, das Referendum ergreifen. Damit eine Volksabstimmung zustande kommt müssen 50’000 Unterschriften in einer Zeitspanne von 100 Tagen zusammenkommen. Auch 8 Kantone zusammen können das Referendum ergreifen https://www.ch.ch/de/referenden/)
- Verordnung: Konkretisierung der Gesetznorm / Änderung durch Exekutive od. ausnahmsweise Judikative (Volk hat keine Möglichkeit)
Beteiligung am Rechtsverhältnis:
- Öffentliches Recht (Bürger und Behörden)--> Subordination: Staat handelt von Amtes wegen und ist dem Bürger übergeordnet
- Privates Recht (zwei Bürger)--> Koordination: Sttat handelt auf Antrag. Beide Bürger sind gleichberechtigt.
Rechtsgrundsätze, welche das Privatrecht bestimmen:
Einleitungsartikel ZGB: Anwendung des Rechts / Handel nach Treu und Glaube / der gute Glauben wird vermutet / gerichtliches Ermessen / Beweislast / Beweis durch öffentliche Register und Urkunden
Gewohnheitsrecht: Wo kein Kläger, da kein Richter / Rechtsunkenntnis schadet
Zwingende und dispositve Bestimmungen:
- Zwingendes Recht muss unbedingt beachtet werden, sonst drohen Sanktionen oder das Rechtsgeschäft ist ungültig (z.B. Kaufvertrag über Liegenschaft zwingend schriftlich)
- Bei dispositiven, nicht zwingenden Bestimmungen können Parteien davon abweichen. Die gesetzliche Regelung kommt nur zur Anwendung, falls nichts anderes vereinbart
- Im Arbeitsrecht wird zusätzlich zwischen relativ und absolut zwingendem Recht unterschieden: relativ zwingend --> können zugunsten Arbeitnehmer abgeändert werden / absolut zwingend --> keine Änderung erlaubt
Absolute und relative Rechte: