Kommunikationsrecht

Aus wiki.mosermike.ch
Version vom 8. Januar 2015, 20:21 Uhr von imported>Ursula (Die Seite wurde neu angelegt: „'''Zusammenfassung Kommunikationsrecht''' '''Menschliche Verhaltensgrundsätze:''' Äussere Regeln: Brauch, Sitte, Recht (Geschriebenes u. ungeschriebenes Re…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Zusammenfassung Kommunikationsrecht

Menschliche Verhaltensgrundsätze:

Äussere Regeln: Brauch, Sitte, Recht (Geschriebenes u. ungeschriebenes Recht)

Innere Regeln: Moral

Entstehung von Obligationen:

  • durch Vertrag

(Falls Offerte vorhanden: Mündliche Offerten unter Anwesenden oder am Telefon müssen sofort angenommen werden, wenn für die Annahme keine Frist eingeräumt wird. Unbefristete schriftliche Offerten müssen innert nützlicher Frist angenommen werden. (Die Versendung von Preislisten und Tarifen bedeutet grundsätzlich keine verbindliche Offertstellung))

  • durch unerlaubte Handlung
  • durch ungerechtfertigte Bereicherung

Haftungsarten:

  • Kausalhaftung (z.B. Tierhalterhaftung, Produkthaftpflicht, Motorfahrzeughaftung etc.)
  • Verschuldenshaftung

Voraussetzungen der Verschuldenshaftung:

1. Finanzieller Schaden / 2. Widerrechtliche Handlung / 3. Adäquater Kausalzusammenhang / 4. Verschulden des Schädigers

Grundrechte gemäss Bundesverfassung:

  • Individualgrundrechte (z.B. Menschenwürde, Schutz der Privatsphäre, Persönliche Freiheit)
  • Kommunikationsgrundrechte („Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen ist gewährleistet“)

Die meisten Rechtsstreitigkeiten im Medienbereich lassen sich auf eine Kollision dieser Grundrechte zurückführen. Der Richter muss im Einzelfall abwiegen welches Rechtsgut Vorrang verdient.

Radio- und TV-Gesetz

Es gibt kein eigentliches Mediengesetz; es kommen verschiedene Gesetzte bei der Kommunikationstätigkeit zur Anwendung.

Die BV erklärt Radio und Fernsehen zur Bundessache. Das ist die Basis des Radio- und Fernsehgesetz. Einen entsprechenden Artikel, der das Zeitungswesen zur Bundessache erklärt, gibt es nicht. Deshalb existiert kein Pressegesetz.

Das Radio und Fernsehen hat drei Leistungsaufträge: Die Sender sollen 1. zur freien Meinungsbildung, 2. zur Entfaltung von Kultur und Bildung, 3. zur Unterhaltung, beitragen. Die Sender sollen weiter „sachgerecht“ - nicht manipulativ – informieren sowie die „Vielfalt der Ereignisse und Ansichten“ spiegeln.

Gegen Rechtsverletzende Berichterstattung in Radio und Fernsehen kann Beschwerde erhoben werden bei der Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (dies nach vorgängigem Vermittlungsverfahren von der Ombudsstelle des jeweiligen Mediums)

UBI:Die UBI ist eine Art Verwaltungsgericht und spricht Feststellungsurteile aus, wonach ein bestimmter Beitrag Programmrecht verletzte oder eben nicht. Bei der UBI werden mehrheitlich Verletzungen des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltgebotes angeklagt. Erkennt die UBI eine Rechtsverletzung, so muss der Veranstalter mitteilen, wie sie künftige Verletzungen dieser Art vermeiden wollen.

Ombudsstelle: Wer reklamieren will, muss zuerst die Ombudsstelle des jeweiligen Radio- oder Fernsehsenders gelangen, wobei sich die meisten Reklamanten mit dem Ombudsbrief zufrieden geben, der ihnen zustimmt oder im Gegenteil den Sender entlastet. Bei der Ombudsstelle kann alles und jedes beanstandet werden (z.B. auch das schwerverständliche Walliserdeutsch des Moderatoren)

Unterschied Öffentliches Recht/Zivilrecht

Die gleiche „Tat“ muss mit mehreren Brillen fokussiert werden: 1. Straf-, Verwaltungs-, und Polizeirecht; 2. Zivilrecht; 3. Branchengrundsätze

Im Öffentlichen Recht tritt der Staat verfügend und im Verletzungsfall strafend dem Bürger gegenüber, im Zivilrecht stehen sich Private im Widerstreit gegenüber.

Antrags- und Offizialdelikte: Beim Ersteren setzten sich die Untersuchungsrichter nur auf Antrag des Verletzten in Bewegung; Letztere werden von Amtes wegen untersucht. Voraussetzung der Strafbarkeit ist Vorsatz, Eventualvorsatz oder im Einzelfall auch nur Fahrlässigkeit.

Drei wichtige zivilrechtliche Schutzzonen:

  • Die Persönlichkeitsrechte (vorwiegend ZBG, ferner Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder Datenschutzgesetz)
  • Das geistige Eigentum (Patentgesetz, Markenschutzgesetz, Designgesetz, Urheberrechtsgesetz)
  • Die wettbewerbsrechtlichen Schranken (vor allem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Zivilrechtlich von Bedeutung ist auch das Obligationenrecht (OR)

Branchengrundsätze

Am bekanntesten ist der Journalistenkodex – dieser wird durch den Schweizer Presserat überwacht.

In der kommerziellen Kommunikation sind die Grundsätze der Lauterkeitskommission für die Werbung von Bedeutung. PR-Fachleute haben darüber hinaus den Athener Kodex, den Kodex von Lissabon und den ICCO-Kodex zu beachten.

Während der Athener Kodex eine allgemeine berufsethische Verpflichtung auf Respektierung der Menschenrechte enthält, konkretisiert der Kodex von Lissabon die beruflichen Verhaltensregeln.

Berufsregeln sind formal weniger verbindlich (nicht erzwingbar) aber inhaltlich oft strenger als juristische Normen. Der wesentliche Grund ihrer Existenz ist das Bestreben einer Branche, nicht ständig an die Grenze des nach geltendem Recht erlaubten zu gehen.

Bei Rechtsverletzung kann der oder die Verletzte aussergerichtlich bei den zuständigen Brancheninstanzen (Presserat, Lauterkeitskommission) Beschwerde erheben und/oder gerichtliche Schritte einleiten. Wie die Lauterkeitskommission kann auch der Presserat nur Stellungsnahmen ohne Rechtsverbindlichkeit erlassen.

Verbots-, Beseitigungs- und Feststellungsklagen sowie allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche können nur von den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

Die vier Schrankenbereiche

  • Spezialnormen für einzelne Branchen, Medien, Inhalte

Schutz öffentlicher Interessen und Rechtsgüter, insbesondere der Menschenwürde, Gesundheitsvorsorge, Jugendschutz, Verkehrssicherheit, Tierschutz

  • Geistiges Eigentum (Immaterialgüterrecht)

 Marken, Design, Erfindungen, künstlerische Werke

  • Persönlichkeitsschutz

Psyche, Ruf, Ehre, Privatsphäre, Wort, Bild, Stimme, Prominenz, Pietät etc.

  • Wettbewerbsschutz (UWG)

Fairness im wirtschaftlichen Verhalten

Persönlichkeitsrechte

Ein Verletzung von Facetten der Persönlichkeit ist grundsätzlich widerrechtlich. Es braucht aber schon eine gewisse Schwere. Keine Widerrechtlichkeit liegt vor falls: „Einwilligung des Verletzten“ oder „Überwiegendes privates oder öffentliches Interesse“ besteht.

  • Das Recht am eigenen Bild: Nur Bilder von Personen des öffentlichen Lebens dürfen im redaktionellen Teil zu Informationszwecken veröffentlicht werden (sofern sie im direkten Zusammenhang mit der Sache stehen). Für Werbezwecke ist aber auch von Personen des öffentlichen Lebens immer eine Zustimmung einzuholen. Privatleute, die zufällig in das Visier eines Werbe- oder Zeitungsfotografen geraten, müssen sich gefallen lassen, als „Beiwerk“ im Hintergrund abgebildet zu werden.
  • Das Recht an der eigenen Stimme und an der eigenen Prominenz: Nicht nur das Bild, sondern auch die andern Äusserungsformen der menschlichen Person sind nicht frei verfügbar. So darf die Stimme oder der Name von Prominenten nicht ohne Erlaubnis zu Werbezwecken verwendet werden
  • Das Recht am eigenen Wort: Zitate müssen korrekt wiedergegeben werden (Verbot sinnenstellender Interview-Kürzungen)
  • Das Recht am eigenen Lebensbild: Medien und Autoren dürfen Firmen- und Lebensgeschichten nicht beliebig als Roman- oder Filmvorlagen verwenden.
  • Recht auf Schutz der Ehre und des Rufs: Schützt vor übler Nachrede (wenn es stimmt) und Verleumdung (wenn es nicht stimmt). Ich kann zum Beispiel klagen, wenn mein Ruf als guter Architekt ohne hinreichenden Grund angezweifelt wird.

etc.

Mögliche Strafen:

  • Publikationsverbot des Mediums
  • Beseitigung der bestehenden Verletzung: Berichtigung oder Urteilspublikation. Mit der Berichtigung korrigiert die Redaktion eine falsche Sachverhaltsdarstellung. (Anzustreben ist eine freiwillige Berichtigung der Redaktion, denn bei einer gerichtlich angeordneten Berichtigung können Jahre vergehen)
  • Schadenersatz oder Genugtuung: Diese Klagen sind anspruchsvoll. Schadenersatz setzt voraus, dass der Geschädigte den kausalen Zusammenhang zwischen einem verletzenden Artikel und einem eingetretenen Vermögensschaden (z.B. Verlust von Kundschaft) nachweist. Für die Genugtuung muss der Geschädigte glaubhaft machen, dass er schwer verletzt worden ist und deshalb einen „seelischen Schaden“ erlitten hat, der am ehesten durch Geld wieder gutzumachen ist.
  • Gegendarstellung: Hier geht es vor allem um Fairness. Nat. oder jur. Personen die durch „Tatsachendarstellung in einem periodisch erscheinenden Medium in ihrer Persönlichkeit betroffen sind“ können vom Medienhaus verlangen, dass es ihre gegenläufige Tatsachenbehauptung publiziert. Die Gegendarstellung muss so Abgedruckt werden, dass sie den gleichen Personenkreis erreicht. (Die Gegendarstellung lässt offen, welche Version zutreffend ist)

Es versteht sich, dass all diese Rechtsmittel sowohl für publizistische wie für die kommerzielle Publikation gelten.

Immaterialgüterrecht

Das Urheberrecht ist kein Registerrecht; Erfindungen, Marken, Design sind Registerrechte.

D.h. ein Werk der Literatur und Kunst ist geschützt, sobald es geschaffen ist.

Marken:sind Zeichen (Schrift, Verpackungsform, Jingle etc.  alles mit Wiedererkennungseffekt), die geeignet sind, Waren und DL eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine gestalterisch kreative Lösung ist nicht erforderlich. Die Registrierung wirkt nur für die registrierten Waren- und DL-Kategorien. Die 10jährige Schutzdauer kann beliebig verlängert werden.

Design:Das Designgesetz verlangt Neuheit und „Eigenart“ als Schutzvoraussetzung. Es verbietet Nachahmungen, die „wesentliche Merkmale“ des geschützten Designs aufweisen und dadurch bei den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen den gleichen Gesamteindruck hinterlässt. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.

Urheberrecht: Urheberrechtlich geschützt sind geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. (Marken und Design können u.U. auch urheberrechtlich geschützt sein). Die Urheberverwendungsrechte: nur der Urheber kann bestimmen über die Herstellung, Anbietung, Veräusserung, Verbreitung, Vervielfältigung, Vortragung, Aufführung, Sendung oder andere Formen der Wahrnehmmachung. Die Urheberpersönlichkeitsrechte: Erstveröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Zerstörung, Bearbeitungsverbot etc.

Die Urheberverwendungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte sind beide – in unterschiedlichem Mass – kommerzialisierungsfähig und handelbar. Schutzdauer: 50 Jahre (Computerprogramme) und 70 Jahre (künstlerische Werke)

Verwertungsgesellschaften:

Pro Litters: verwertet die Rechte zahlreicher Text- und Bildautoren sowie der bildenden Künstler. Sie ist zuständig für das Einziehen der Zwangsabgaben für Fotokopien und die Internet-Abgaben.

Suisa:verwertet die Rechte an Werken der Musik und anderen akustischen Werken sowie die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern.

Wettbewerbsrecht:

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt auch für kommerzielle und redaktionelle Kommunikation. Ein potenziell wettbewerbsschädigendes, verwerfliches Verhalten oder Äussern genügt. Es braucht keine tatsächliche Schädigung oder den Nachweis einer Widerrechtlichkeit wie bei der Persönlichkeitsverletzung. Weder wird ein direktes Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt noch muss der Kläger eine direkte Schädigung nachweisen.

Die wichtigsten Spezialtatbestände:

  • Herabsetzungsverbot
  • Irreführungsverbot
  • Herbeiführen von Verwechslungsgefahr
  • Vergleichende und anlehnende Werbung
  • Sklavische Nachahmung und Systematische Annäherung

Sondervorschriften für Branchen, Inhalte und Medien

Die wichtigsten Gefahrenzonen in der kommerziellen Kommunikation sind:

Lebensmittel, Arzneimittel, Alkohol, Tabak, Konsumkredite, Leasing, Abzahlungsgeschäfte, fremde Marken, Wappen, Banknoten, Gewinnspiele.

Werbung uns Sponsoring werden gerne in einem Atemzug genannt – müssen aber unterschieden werden. Im Gegensatz zur Werbung dient das Sponsoring nicht dem kurzfristigen Abschluss von Rechtsgeschäften, sondern einem langfristigen Imagegewinn.

Nachrichtensendungen wie Tagesschau und Magazine und Sendungen, die mit der Ausübung politischer Rechte im Bund, Kanton und Gemeinde zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.

Werbe- oder Agenturverträge

  • Beratungstätigkeit: Die blosse Beratungs-, Koordinations- und Überwachungstätigkeit – ohne Gewähr über ein konkretes Arbeitsergebnis – ist dem Recht über den einfachen Auftrag unterstellt.

Beim Inserationsvertrag gilt das Werkvertragsrecht.

  • Kreations- und Produktionstätigkeit: Die schöpferische Tätigkeit in der Konzeptions- und Realisationsphase, welche in so genannte Werke mündet (Texte, Bilder, Skizzen etc.) untersteht dem Werkvertragsrecht. Unter Werkvertragsrecht fällt auch der Vertrag über Direct Mailing. Zum Wesen des Werkvertrags gehört, dass ein Arbeitsergebnis versprochen wird, nicht nur Beratung und geistige Dienstleistung wie beim Auftragsverhältnis. Die Vergütung ist geschuldet, wenn das mängelfreie Arbeitsergebnis abgeliefert wurde. Beim Auftrag ist die Vergütung auch bei Ausbleiben des Arbeitserfolges geschuldet.
  • Nutzungsrechte: Während die Erstellung eines Werkes dem Werkvertragsrecht untersteht, sind die Nutzungsrechte Gegenstand eines Lizenzvertrages. Dies ist ein im Gesetz nicht geregelter Vertrag (Innominationsvertrag)
  • Vermittlungstätigkeit: Häufig enthält ein Werbevertrag auch vermittelnde Tätigkeit. Diese kann – je nach Auftrag – dem Recht zum Mäklervertrag oder zum Agenturvertrag unterstellt sein

Die wichtigsten Pflichten der Kommunikationsagentur:

  • Aufklärungs-, Beratungs- und Abmahnungspflichten: Der Kunde soll ein realistisches Bild von den Erfolgschancen der vorgeschlagenen Massnahmen bzw. der Vor- und Nachteile einzelner Massnahmen machen können
  • Rechenschaftspflicht
  • Treue- und Verschwiegenheitspflicht

Bei längerfristiger Zusammenarbeit regeln die Vertragsparteien in einem Rahmenvertrag die Grundsätze der Zusammenarbeit.

Sich schützen mit schriftlichen Vereinbarungen:

Obwohl die verhandelnden Parteien sich grundsätzlich nach Treu und Glauben verhalten müssen, ist die Schriftlichkeit immer empfehlenswert.

Schriftlichkeit fördert die Kommunikation, die Konzentration, die Qualität, die Effizienz und die Beweiskraft. Und: Schriftliche Abmachungen erhalten die Freundschaft.

Blossen Ideen und allgemein gehaltene Konzepte sind nicht urheberrechtlich geschützte Werke- und somit nicht von Gesetztes wegen geschützt. Mit einer Non-Disclosure-Vereinbarung kann die Agentur (und der Kunde) den Schutz ausgetauschter Informationen verbessern. Beide Vertragsparteien sichern sich zu, die Informationen geheim zu halten und in keiner Weise, auch nicht als Ideen, weiterzuverwenden. Eine gewisse präventive Wirkung ist solchen Vereinbarungen nicht abzusprechen (rechtlich sind sie schwer durchsetzbar). Bei Präsentationen werden die Unterlagen vor der Öffnung oftmals mit einem entsprechenden Vermerk versehen und durch Zustimmung des Kunden zum Vertragsbestandteil erhoben.

Auch die Verwendung des ©-Zeichens (Copyright) wird empfohlen. Es hat eine präventive Schutz- und Warnfunktion. Allerdings entfaltet es seine Wirkung nur dann, wenn er sich um ein künstlerisches Werk handelt. Die beigefügte Jahrzahl bringt zum Ausdruck, wann das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde.

Auch Bestätigungsschreiben per Fax oder E-Mail können als Beweismittel dienen.

Haftungsfragen

Der Rechtsmangel ist vom Sachmangel zu unterscheiden. Wenn die Leistung der Agentur mit rechtlichen Mängeln behaftet ist, weil sie Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzt, spricht man von Rechtsmangel. Die Agentur ist zur Rechtsgewährleistung verpflichtet. Sie ist aber auch verpflichtet, die Sache physisch mängelfrei abzuliefern (z.B. korrekter Kostenvoranschlag). Man spricht hier von Sachgewährleistungspflicht.

(Was nicht gefällt, muss nicht Mangel sein)


Der Kunde muss das Werk rechtzeitig prüfen und sofort eine Mängelrüge machen.

Lizenz

Ein Übertrag von kommerzialisierungsfähiger Verwendungsrechte nennt man Lizenz.

Erster Berechtigter zur Lizenzvergabe ist immer der Schöpfer. Im Arbeitsverhältnis gilt das „Schöpferprinzip“ nur dann, wenn künstlerische Werke im Sinne des Urheberrechtes geschaffen werden. Erfindungen und Design, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Entstehung er mitwirkt, gehört dem Arbeitgeber.